Garantie / Gewährleistung / Sachmängelhaftung

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  • Die Begriffe Garantie und Gewährleistung werden immer mal wieder gern durcheinander geworfen, der Begriff Sachmängelhaftung ist vielen unbekannt, daher hier der Versuch, ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen. Anwesende Juristen sind jederzeit eingeladen, korrigierend zu unterstützen:


    Garantie:
    Die Garantie ist eine freiwillige Leistung eines Herstellers. Zeit und Umfang der Garantie kann der Hersteller beliebig gestalten. Es ist durchaus üblich, daß Teile eines Produktes komplett von der Garantie ausgenommen sind (z.B. die Software) oder unterschiedliche Garantiezeiten für einzelne Bauteile eines Gerätes festgelegt werden, wie z.B. für Akkus oder Displays. Ebenso kann der Hersteller entsprechende Bedingungen und Ausschlüsse festlegen. Hier kommt es also darauf an, sehr genau die jeweilgen Garantiebestimmungen zu studieren.



    Gewährleistung / Sachmängelhaftung:
    Den alten Begriff der Gewährleistung sieht das entsprechende Gesetz - das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) - seit 2002 (Novellierung des Schuldrechtes) so nicht mehr vor, vielmehr spricht man nun von der Sachmängelhaftung.


    Zur Sachmängelhaftung ist ein Händler/Verkäufer gegenüber einem Verbraucher verpflichtet. Er kann sie nicht vertraglich ausschließen. Anders ist es bei einer "Person ... , die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt" (§ 14 BGB).


    Sachmängelhaftung kann dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Sache einen Mangel hat, der bereits vor dem Kauf angelegt oder vorhanden ist.


    Die Sachmängelhaftung sieht zwei Stufen vor:
    Stufe 1: Nacherfüllung entweder in Form der Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Austausch) - die Wahl obliegt dem Kunden, es sei denn, die Kosten wären für den Verkäufer unverhältnismäßig.


    Nachlieferung (Austausch) bedeutet nicht ein Recht auf ein Neugerät, sondern lediglich auf ein Austauschgerät. Das muß dann kein Neugerät sein, auch wenn es meistens eines ist.


    Schlägt die Nacherfüllung fehl, bleiben
    Stufe 2: Rücktritt oder Minderung


    Das Ganze gilt für den gesamten Zeitraum der Sachmängelhaftung von 2 Jahren, jedoch erfolgt nach den ersten 6 Monaten eine Beweislastumkehr, d.h. ab dann muß der Kunde nachweisen, daß der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Bis dahin muß der Verkäufer nachweisen, daß die Ware beim Kauf mängelfrei war.


    Zu Stufe 1: Nacherfüllung
    Der Käufer muss dem Verkäufer Gelegenheit geben zu untersuchen, ob überhaupt ein Mangel besteht und ob, wenn ja, eine verlangte Nachlieferung unverhältnismäßig wäre, so ausdrücklich in einer neuen Entscheidung jetzt auch der BGH.


    Das aber heißt, der Verkäufer darf verlangen, das Gerät erst mal "einzuschicken", wie es gerne heißt, und wir haben uns auf Wartezeit einzustellen ...


    Zu Stufe 2, Rücktritt:
    §346 I BGB: "Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu [das wäre der Fall beim Mangel], so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (...)."
    Das bedeutet, es müssen die gleichen Verhältnisse wieder hergestellt werden, wie sie vor dem Vertragsschluss geherrscht haben. Die Ware und das Geld muss jeweils zurückgegeben werden, um so die frühere Rechtsposition wieder herzustellen. Ein Gutschein oder eine Gutschrift schränkt aber im Gegensatz zu Geld den Vertragspartner ein, d.h. seine Rechtsposition würde verschlechtert werden. Ein Gutschein oder ein Gutschrift muß daher imho nicht akzeptiert werden.


    Für weitere detaillierte Infos: Verbraucherschutz RLP oder auch IT-Recht Kanzlei mit vielen Beispielen zu dem Thema. Eine kostenlose verbindliche Rechtsberatung kannst Du hier natürlich nicht bekommen.


    Wichtig - versteckte Kosten: Vor kurzem hatten wir hier erst den Fall, dass ein User zum Einsenden des defekten Geräts ein Formular unterschreiben mußte und nachher feststellen mußte, daß ihm dadurch Kosten entstanden sind, da es sich nicht um einen Sachmangel oder Garantiefall handeln würde. Also - genau lesen, was man unterschreibt, vor allem das Kleingedruckte.
    Zulässig ist diese Berechnung von Kosten nicht, wenn die Einsendung der o.a. Abklärung dient.


    ***
    Für alle diese Aussagen gilt natürlich: Ohne Gewähr!
    Bis hierher auch vielen Dank an die User, die ihr Rechtswissen beigetragen haben.

  • Dankeschön, Deerhunter! :thumbup: :thumbup:


    Das Ganze gilt für den gesamten Zeitraum der Sachmängelhaftung von 2 Jahren, jedoch erfolgt nach den ersten 6 Monaten eine Beweisumkehr, d.h. ab dann muß der Kunde nachweisen, daß der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war.


    Müsste das nicht "Beweislastumkehr" heißen? Nur so aus meiner Erinnerung heraus. Denn die Beweislast, also die Notwendigkeit, zu beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war, ist es ja, die sich umkehrt: Jetzt muss der Käufer dies nachweisen.


    An dieser Stelle noch eine weitere Frage: Wie weist man das denn nach? Gibt es dazu "faktisch" tatsächlich Möglichkeiten - und wenn ja, welche? Denn sonst würde es ja bedeuten, dass "faktisch" nach 6 Monaten auch die Sachmängelhaftung quasi nichtig wäre, wenn ich nicht beweisen kann, dass der Mangel schon beim Kauf bestand. Und wenn er damals schon bestand, warum habe ich ihn nicht bemerkt? Klar, bei spannungsbedingten Displayrissen kann das z. B. passieren, aber auch hier müsste entweder der Hersteller "zugeben" oder ein unabhängiger Sachverständiger (der das sicherlich nicht ehrenamtlich und kostenlos machen wird) diese Tatsache bestätigen. Oder sehe ich das falsch?


    Also kurz und bündig: Wie weise ich nach mehr als 6 Monaten nach, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand?


    Juristisch-nachdenkliche sowie ins Detail gehend fragende Grüße,


    fluteman

  • Beweislastumkehr

    Das hast Du recht, ist mir durchgegangen. Habe ich korrigiert.

    Wie weise ich nach mehr als 6 Monaten nach, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand?

    Das ist sicher immer ein interessante Frage, über die sich Gerichte, Sachverständige u.ä. trefflich streiten.

    Hat ein Verkäufer nicht mehrere Chancen der Nacherfüllung?

    Ja, das steht in o.a. Links näher beschrieben:


    Bei Nachlieferung (Austausch) ist dem Verbraucher nur ein einziger Versuch zumutbar, bei einer Nachbesserung (Reparatur) muß der Käufer in der Regel höchstens zwei Versuche dulden, bevor er von seinen weiter gehenden Rechten Gebrauch machen kann.

  • Servus Jäger !
    Gilt das nur für Privtpersonen oder auch im richtigen "Geschäftsleben" ........ :pfeift:

    .
    8)
    Meine Konfiguration:
    - Windows7 / Outlook 2010
    - HP Pre3 Lumia 820 + HP Veer
    - HP Touchpad (32GB)
    - gSyncit
    - Google Datenkrake

  • Gilt das nur für Privtpersonen oder auch im richtigen "Geschäftsleben" ......

    Die deutsche Sachmängelhaftung gem. BGB wie oben beschrieben gilt im B2C-Bereich, quasi als Schutz der Verbrauchers. Natürlich kann auch ein "Geschäftsmann" Verbraucher sein. Steht ja oben im zweiten Satz zur Sachmängelhaftung.

  • Lesen: Deerhunter, 3. Abs. Satz 2. Das gilt nur beim Verbauchsgüterkauf.


    edit: überflüssig geworden, weil meine Tichter zwischenzeitlich sich zu mir in die Sonne setzte.