Jura-Thread

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  • schade.


    15a könnte in verfahren relevant sein, in denen zwischen "kosten des rechtsstreits" und "außergerichtliche kosten" unterschieden wird, bspw. nach dem WEG ("außergerichtliche kosten werden nicht erstattet"), oder in denen die außergerichtlichen kosten vergleichsweise anderweitig geregelt werden, häufiger z.b. in bausachen wegen irgendwelcher privatgutachten.



    wie auch immer: wer schreibt denn jetzt einen gebührenrechner, wenn hermann4711´s nicht mehr funktionuggelt ?

    mfg


    juggernaut


    Herr Schaaf, wie trainieren Sie Freistöße? Gibt es da auch noch mehr Varianten als "BUMM DRAUF"?
    T. Schaaf (trocken): "BUMM DRIN"!

    Zitat von OWL (zu ´runterfallenden $martphones):

    Man könnte höchstens universell festhalten, daß es entweder hält oder kaputtgeht.