schade.
15a könnte in verfahren relevant sein, in denen zwischen "kosten des rechtsstreits" und "außergerichtliche kosten" unterschieden wird, bspw. nach dem WEG ("außergerichtliche kosten werden nicht erstattet"), oder in denen die außergerichtlichen kosten vergleichsweise anderweitig geregelt werden, häufiger z.b. in bausachen wegen irgendwelcher privatgutachten.
wie auch immer: wer schreibt denn jetzt einen gebührenrechner, wenn hermann4711´s nicht mehr funktionuggelt ?