Stummschalter defekt

Willkommen!

Wenn du im Nexave-Forum mitmachen möchtest, schreib an community@nexave.de. Wir haben die Registrierungsfunktion in unserem Diskussionsforum nämlich deaktiviert, weil sich praktisch nur noch Spammer und Werbebots registriert haben. Per E-Mail sind wir dir gern behilflich, einen Account anzulegen.
  • Hallo!


    Mein GSM-Pre der "ersten" Stunde hat scheinbar einen Wackelkontakt im Stummschalter. Das äußert sich so, dass sich das Pre manchmal nicht stumm schalten lässt. Bzw. wenn man den Schalter auf "aus"-Stellung nur berührt ständig zwischen "Stumm" und "Ruftöne an" hin und her springt. Dies manchmal in so schnellem Wechsel, dass sich das Pre kurz darauf selbst neu startet.


    Hat jemand sowas schonmal gehabt, oder ist das schlicht ein Hardwaredefekt?


    Was geht schneller? Einschicken an Palm oder O2? Leider wollte mir mein O2-Händler das Telefon nicht umtauschen - es müsse in jedem Fall eingeschickt werden :(

  • Hat jemand sowas schonmal gehabt, oder ist das schlicht ein Hardwaredefekt?


    Hardwaredefekt.


    Was geht schneller? Einschicken an Palm oder O2? Leider wollte mir mein
    O2-Händler das Telefon nicht umtauschen - es müsse in jedem Fall
    eingeschickt werden.


    Warum nicht umtauschen. 20 Tage möglich.




    Slubber

  • Was geht schneller? Einschicken an Palm oder O2? Leider wollte mir mein O2-Händler das Telefon nicht umtauschen - es müsse in jedem Fall eingeschickt werden :(

    Hier liegt imho eine Diskrepanz zwischen der aktuellen grundsätzlichen Festlegung im BGB und den "Verkaufrichtlinien" Deines Shops vor. Früher hatte der Verkäufer zunächst das Recht zu Nachbesserung (Reparatur), heutzutage, seit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, gibt es imho eine wesentliche Änderung:


    Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB - die Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglich. Zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (in der Rechtssprache: Nachlieferung, also ein Austausch) oder durch die Beseitigung des Mangels (in der Rechtssprache: Nachbesserung, beispielsweise eine Reparatur).


    Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadenersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer).
    Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB).


    Wenn ein RA oder sonstiger Jurist anwesend ist - bitte ich um Korrektur, Beschimpfung und/oder Steinigung, falls ich irren sollte.


    PRE User: O.a. Text verinnerlichen, zum Shop gehen und sagen, Du hast Dich erkundigt und bestehst auf Austausch!

  • gibt es imho eine wesentliche Änderung:


    Ich fordere eine Rubrik "Best of deehunter" :thumbup:
    Oder zumindest sollte man einzelne Beiträge anpinnen können, damit sie leicht wiedergefunden werden können. Wie oft haben wir diese Problematik schon durchgekaut...

  • Was geht schneller: Einschicken oder auf §439 (1) hinweisen

    Bei mir: Bis jetzt immer freundliches, aber bestimmtes Hinweisen auf die Rechtslage, ggf. unter Hinzuziehung des Geschäftsführers. Frontleute - egal in welchem Bereich - haben immer den Auftrag, unliebsame Kunden erst einmal zu verschrecken und abzuweisen. Besteht man auf seinem Recht, kommt man i.d.R. zum Ziel.
    Ist aber nur ein Tip.

  • Bei mir: Bis jetzt immer freundliches, aber bestimmtes Hinweisen auf die Rechtslage, ggf. unter Hinzuziehung des Geschäftsführers. Frontleute - egal in welchem Bereich - haben immer den Auftrag, unliebsame Kunden erst einmal zu verschrecken und abzuweisen. Besteht man auf seinem Recht, kommt man i.d.R. zum Ziel.
    Ist aber nur ein Tip.


    Das kann er ja mal versuchen. Leider ist das Verweigern der Wahlmöglichkeit der Art der Nacherfüllung allgemein so verbreitet, daß sich die Händler schon selbst im Recht sehen (und keine Ahnung von der sie betreffenden Rechtsprechung haben). Ich wünsche trotzdem Glück!
    Flo

  • Leider ist das Verweigern der Wahlmöglichkeit der Art der Nachbesserung allgemein so verbreitet, daß sich die Händler schon selbst im Recht sehen (und keine Ahnung von der sie betreffenden Rechtsprechung haben).

    Ich weiß. Es gibt auch Händler, die meinen, sie können sich durch ihre AGB von der Gewährleistung selbst befreien. Imho sollte man immer wieder darauf bestehen. Warum soll man freiwillig 2 - 6 Wochen auf sein Handy verzichten?
    Geht der Händler vom Einsenden des Geräts nicht ab, hilft hier gelegentlich auch das Bestehen auf kostenlose Ersatzgestellung in Form eines gleichwertigen, funktionsidentischen Geräts für die Zeit des Ausfalls.


  • Geht der Händler vom Einsenden des Geräts nicht ab, hilft hier gelegentlich auch das Bestehen auf kostenlose Ersatzgestellung in Form eines gleichwertigen, funktionsidentischen Geräts für die Zeit des Ausfalls.


    Wenn man einen absolut unkooperativen Händler erwischt, sollte man es vielleicht wirklich mal darauf ankommen lassen: Woanders ein neues Gerät kaufen und vom Händler Schadenersatz einklagen. Wichtig wäre zu klären, ob die Nachlieferung mit "unverhältnismäßigen Kosten" im Sinne des Abs.3 verbunden wäre. Imho ist das nicht der Fall. Ist natürlich alles nur ultima ratio. Ich habe neulich sehr freundlich und zunehmend deutlich verhandelt und konnte meinen Pre (Slider-, Leertasten-, ein/aus-Schalterproblem) nicht vor Ort tauschen.
    Gruß
    Flo

  • Hallo!


    Danke für die Tipps. In dem O2-Laden waren alle völlig unkooperativ. Hab mit drei verschiedenen Mitarbeitern herumdiskutiert und dann das blöde Ding doch einschicken lassen. So überbrücke ich wenigstens die Wartezeit bis zum Firmwareupdate. Ohne das läuft Classic ja ohnehin nicht sinnvoll und ich konnte das Pre nur halb nutzen :)


    Mal sehen wie lange die "Reparatur" dauert...

  • So überbrücke ich wenigstens die Wartezeit bis zum Firmwareupdate.


    Ich mache keinen Handschlag am PRE, bis das Update da ist. Es bleibt so, wie es ist. Und wenn das Update die Verbesserungen hat, die ich wollte, dann fahre ich das Teil erst richtig hoch.


    Du hast also eine ruhige Zeit.


    Nach all diesen Rücksendungen frage ich mich, warum mein Gerät keinerlei Fehler hat. Fast schon beängstigend. Bei meinem Pech sonst.


    Slubber

  • Mein Pre kam heute per Post zurück. Der Fehler sei nicht nachvollziehbar. Super.


    Auf der (zum Glück!) angebrachten Displayschutzfolie sind fette Kratzer, das Telefon wurde lediglich in einer Zip-Loc-Tüte verschickt.


    Was sehe ich auf dem Wisch sonst noch? Die Schnalle im Shop hat "Laut und Leise TASTE defekt" als Fehlerbeschreibung angegeben. Da würde ICH als Techniker auch die Ruftonlautstärke links an der Seite prüfen und nicht den Schieberegler für die Stummschaltung...


    Zudem steht noch "Gerät nach Softwareupdate zurück" da. Komisch. Ich hatte 1.1.3 - jetzt ist 1.1.2 drauf. Wow.

  • Ich glaub ich spinne. Mittlerweile weigern sich die Mitarbeiter im O2-Ladengeschäft sogar, das Pre zwecks Reparatur entgegen zu nehmen. Austausch sei VÖLLIG ausgeschlossen. Neues Standardvorgehen: ICH soll auf MEINE KOSTEN irgendeine ServiceHotline anrufen. Der Geschäftsführer war leider nicht mehr im Haus, aber der wird mir das sicherlich nochmal genauer erklären können...


    Servicewüste Deutschland :cursing:

  • ... Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt...


    Ich bin jetzt kein Fachmann, aber bei einem Gerät wie einem Smartphone handelt es sich nicht um ein Verbrauchsgut, sondern um ein Gebrauchsgut. Ein Verbrauchsgut ist nur einmal einsetzbar, wie z.B. Nahrungsmittel.

  • Ich bin jetzt kein Fachmann, aber bei einem Gerät wie einem Smartphone handelt es sich nicht um ein Verbrauchsgut, sondern um ein Gebrauchsgut. Ein Verbrauchsgut ist nur einmal einsetzbar, wie z.B. Nahrungsmittel.


    Das ist Juristendeutsch kein Wirtschaftsdeutsch. Es wird der Kauf zwischen einem Händler und einerm "Verbraucher" geregelt.

  • Ich bin jetzt kein Fachmann, aber bei einem Gerät wie einem Smartphone handelt es sich nicht um ein Verbrauchsgut, sondern um ein Gebrauchsgut. Ein Verbrauchsgut ist nur einmal einsetzbar, wie z.B. Nahrungsmittel.

    Ist schon richtig, was ich da geschrieben habe: Schau mal unter BGB § 474, Begriff des Verbrauchsgüterkaufs. Ist u.a. mein täglich Brot. 8)